§ 4a Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,

1.

Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter in Mehrweggebinden zu beziehen;

2.

Getränke nur in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben;

3.

Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs. 2) auszugeben.

Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen.

(2) Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten.

(3) Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.

(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist. Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;

2.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;

3.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind von den nach § 14 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zuständigen Behörden mit anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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