(1) Für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.
(2) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallordnung vom Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu beschaffen oder von der Gemeinde an diese zu vermieten oder zu verkaufen. Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen haben die Abfallbehälter den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bestehen Zweifel über die in der Abfallordnung festgelegte Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, sind sie von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung festzusetzen.
(4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass
1. | sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und | |||||||||
2. | durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird. | |||||||||
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung von Abfallbehältern vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid zu bestimmen. |
(5) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden. Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.
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