(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,
- | die gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind, | |||||||||
- | auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder | |||||||||
- | die gemäß § 3 AWG 2002 vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind. |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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