§ 3 Oö. AWG 2009 § 3

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,

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die gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind,

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auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder

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die gemäß § 3 AWG 2002 vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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