(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckabfallverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz gelten sinngemäß.
(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Oö. Gemeindeverbändegesetz) des Zweckabfallverbands auf diesen über.
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