§ 20 Oö. AWG 2009 § 20

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben, aufbauend auf dem Landes-Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung, regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erstellen. Diese sind erstmals innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung des diesem Landesgesetz angepassten Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erstellen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Anpassung hat jedenfalls binnen eines Jahres nach einer Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen. Die regionalen Abfallwirtschaftsprogramme sind bei den Bezirksabfallverbänden und den Gemeinden durch Auflage und auf der Internetseite des jeweiligen Bezirksabfallverbands zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(2) Das regionale Abfallwirtschaftsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des regionalen Bedarfs an Behandlungsanlagen,

2.

ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Abfuhr der Altstoffe (z. B. Größe und Anzahl der Sammeleinrichtungen),

3.

ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, der sperrigen Abfälle, der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und der biogenen Abfälle,

4.

ein Konzept für die Organisation der Behandlung von biogenen Abfällen,

5.

ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Behandlung der Abfälle aus dem Bauwesen,

6.

alle gemeinde- und bezirksübergreifenden Vereinbarungen und Maßnahmen.

(3) Bevor der Bezirksabfallverband das regionale Abfallwirtschaftsprogramm beschließt, ist der Entwurf den Verbandsgemeinden, dem Landesabfallverband und der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Jede Verbandsgemeinde, der Landesabfallverband und die Landesregierung sind berechtigt, binnen sechs Wochen schriftlich Anregungen oder Einwendungen beim Bezirksabfallverband einzubringen. Die eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind bei Nichtumsetzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Wird den Anregungen oder Einwendungen der Landesregierung nicht entsprochen, ist dies jedenfalls zu begründen.

(4) Beschließt ein Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ein regionales Abfallwirtschaftsprogramm, so ist es unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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