§ 11 Oö. AWG 2009 § 11

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinde hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spielplätze, Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, Parkplätze, Fußgängerzonen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.), Abfallbehälter zur Sammlung der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, zu entleeren und die Abfälle abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin hat die Aufstellung der Abfallbehälter und die Sammlung der Abfälle ohne Entschädigung zu dulden. Die Wahl des Standorts der Abfallbehälter hat im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu erfolgen. Wenn darüber keine Einigung zustande kommt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - den Standort solcherart mit Bescheid festzulegen, dass

1.

die Abfallbehälter für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und

2.

durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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