§ 24 Oö. AWG 2009 § 24

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Wenn infolge einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) eine den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 entsprechende Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch die Gemeinden, Bezirksabfallverbände oder Städte mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten nicht sichergestellt ist, kann die Landesregierung im erforderlichen Umfang vorübergehend andere Sammler und Behandler damit betrauen. Eine derartige Betrauung ist nur mit Zustimmung des zu betrauenden Sammlers oder Behandlers zulässig.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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