§ 2 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Besitzer oder die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffs oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird,

2.

der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

3.

der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und

4.

die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (§ 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtvorschriften eingehalten.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

(Abfall)Behandlung: jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

1a.

(Abfall)Beseitigung: jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden; Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;

2.

Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerin:

a)

Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin oder

b)

jede Person, welche die Abfälle innehat;

3.

Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin:

a)

jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)

jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

4.

(Abfall)Sammlung: das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten; die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage ein;

4a.

(Abfall)Vermeidung: Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

a)

die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer,

b)

die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

c)

den Schadstoffgehalt in Produkten;

5.

Altstoffe:

a)

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b)

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen;

6.

Behandlungsanlagen: ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

7.

Biogene Abfälle: Stoffe, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b)

a)

Grünabfälle: natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

b)

Biotonnenabfälle:

-

feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

-

andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;

-

Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist;

8.

Biotonne: Abfallbehälter, der zur Sammlung und kurzfristigen Lagerung von Biotonnenabfällen bestimmt ist;

9.

Hausabfälle: alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht Z 5, 7 oder 16 zuzuordnen sind;

10.

Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle: feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung oder Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind;

11.

Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden;

11a.

Recycling: jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

12.

Regional: innerhalb des Entsorgungsbereichs eines Bezirksabfallverbands oder einer Stadt mit eigenem Statut;

13.

Sammeleinrichtung: ortsfeste oder mobile Einrichtung zur Sammlung von Abfällen;

14.

Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S 3, zu berücksichtigen. Dazu gehören jedenfalls Hausabfälle (Z. 9), sperrige Abfälle (Z. 16), biogene Abfälle (Z. 7) und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (Z. 10). Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat;

15.

Sonstige Abfälle: nicht gefährliche Abfälle, die keine Siedlungsabfälle sind, wie insbesondere:

a)

Abfälle aus dem Bauwesen;

b)

Straßenkehricht, Mähgut aus Straßenbegleitflächen;

c)

Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen, Kanälen und Oberflächengewässern sowie Klärschlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, soweit dieser nicht nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht wird;

d)

die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten Abfälle;

e)

Altreifen;

f)

sonstiger vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich;

g)

organische Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte, pflanzliche Friedhofsabfälle, Gastronomieabfälle;

16.

Sperrige Abfälle: feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können;

17.

Überregional: über den Entsorgungsbereich eines Bezirksabfallverbands oder einer Stadt mit eigenem Statut hinausgehend;

18.

Umladestation: Anlage zur konzentrierten Übernahme von angelieferten Abfällen, um diese von dort gemeinsam in optimierten Mengen zu einer Behandlungsanlage befördern zu können.

19.

Verwertung: jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, in dem

a)

sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b)

im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen; Anhang 2 Teil 1 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

20.

Vorbereitung zur Wiederverwendung: jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder verwendet werden können;

21.

Wiederverwendung: jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für den selben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren;

22.

Lebensmittelabfälle: alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1, die zu Abfall geworden sind.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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