§ 22 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.

(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.

(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Oö. AWG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Oö. AWG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Oö. AWG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Oö. AWG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Oö. AWG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AWG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Oö. AWG 2009
§ 22a Oö. AWG 2009