Gesamte Rechtsvorschrift Oö. AK

Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

Oö. AK
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Stand der Gesetzesgebung: 03.08.2024

§ 1 Oö. AK


1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Ziele und Abgrenzung

 

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:

1.

die nachhaltige Sicherung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Almwirtschaft;

2.

die planmäßige Entwicklung der Almen als wertvoller Lebens-, Natur-, Wirtschafts-, Erholungs- und Kulturraum;

3.

die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen (Grundstücke und Grundstücksteile) zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung;

4.

der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens und der Bodenreform, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2 Oö. AK


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

Almen: die in den alpinen Regionen der Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und Vöcklabruck gelegenen Grundflächen, die sich

a)

wegen ihrer Entfernung zum Heimgut und zur Siedlungszone und

b)

wegen ihrer Höhenlage und der dadurch verkürzten Vegetationsperiode zur weidewirtschaftlichen Nutzung eignen;

zu den Almen gehören auch die für die Almbewirtschaftung erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen;

2.

Einforstungsalmen: Almen, auf denen ein Weiderecht nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1953, besteht;

3.

Neuaufforstung:

a)

die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),

b)

die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),

c)

die Anlegung von Christbaumkulturen oder

d)

die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)

ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen.

§ 3 Oö. AK


2. ABSCHNITT

ALMSCHUTZ UND ALMENTWICKLUNG

 

§ 3

Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung

 

(1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:

1.

Almen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhalten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln;

2.

Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben;

3.

die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemessenen Ertrag ermöglichen.

(2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

die umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung durch die Agrarbehörde;

2.

die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten;

3.

die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel;

4.

die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh;

5.

die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftlichen Verhältnisse erfordern;

6.

die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits stillgelegten Almen.

§ 4 Oö. AK § 4


(1) Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist und liegt die Klärung dieser Frage im Interesse des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder im öffentlichen Interesse, hat die Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt solange als Alm oder als Bestandteil einer Alm, bis das Gegenteil mit Bescheid festgestellt wurde.

(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat die Almbewirtschaftung umweltverträglich und nachhaltig auszuüben und die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zweckentsprechend zu erhalten.

(4) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde die allfällige Einstellung der Almbewirtschaftung unverzüglich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat auf Grund der Anzeige eine Regelung anzustreben, die eine Fortsetzung der Almbewirtschaftung gewährleistet, insbesondere durch die Vermittlung von Pachtverträgen.

(5) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Grundfläche mit Bescheid aufzuheben, wenn

1.

die Almbewirtschaftung auf Grund der objektiven, von der Person des jeweiligen Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten unabhängigen wirtschaftlichen Verhältnisse langfristig nicht mehr möglich ist oder

2.

andere öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Almerhaltung überwiegen.

(6) Bei Einforstungsalmen darf darüber hinaus die Almeigenschaft einer Grundfläche erst aufgehoben werden, wenn die für die betreffende Grundfläche bestandenen Weiderechte in einem Verfahren nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz rechtskräftig abgelöst oder auf eine andere Grundfläche übertragen worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 5 Oö. AK


§ 5

Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen

 

(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Neuaufforstung

1.

bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte auf Einforstungsalmen nicht schmälert und dem öffentlichen Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder

2.

das öffentliche oder private Interesse an der Neuaufforstung das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 überwiegt.

(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten Parteien im Verfahren.

(4) Bei der Erteilung der Bewilligung sind die unter Berücksichtigung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.

§ 6 Oö. AK


  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;
    3. 3.Ziffer 3die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;
    4. 4.Ziffer 4Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.
    Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach Paragraph 4, Absatz eins und 5 sowie nach Paragraph 5, sind von Amts wegen durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.

§ 7 Oö. AK Almförderung


(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Almschutz und die Almentwicklung entsprechend den Zielen dieses Landesgesetzes.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 1, können Förderungen insbesondere vorgesehen werden für:

1.

die Sicherung des Almbodens (Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Hangrutschungen, Erosion);

2.

die Pflege des Almbodens (Schwenden, Stockroden, Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung);

3.

die Trennung von Wald und Weide;

4.

den Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen;

5.

die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Verkehrserschließung, Energieversorgung, insbesondere durch erneuerbare Energieformen, Wasserversorgung und zur erforderlichen Entsorgung;

6.

die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen;

7.

dringend nötige Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen;

8.

die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind;

9.

die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind;

10.

Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen.

(3) Bei der Agrarbehörde ist als innerdienstliche Maßnahme ein entsprechender Bediensteter als Almbeauftragter vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)

§ 8 Oö. AK


§ 8

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

 

(1) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen zu berücksichtigen. Die Agrarbehörde ist in allen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die Almen betreffen, zu hören.

(2) Auf das Verfahren nach diesem Abschnitt ist das Agrarverfahrensgesetz anzuwenden.

(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Abschnitts sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 9 Oö. AK


3. ABSCHNITT

NEUAUFFORSTUNG

 

§ 9

Allgemeines

 

Dieser Abschnitt gilt nicht für Grundflächen,

1.

die bereits Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 sind,

2.

die Wald im Sinn des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852 (Forstgesetz), RGBl. Nr. 250, waren oder

3.

die dem 2. Abschnitt unterliegen.

§ 10 Oö. AK


  1. (1)Absatz einsNeuaufforstungen sind nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oderdie dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen ist (Paragraph 30, Absatz 4, des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,) oder
    2. 2.Ziffer 2die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, sowie das Aufforstungsausmaß zu enthalten.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.Von einer Anzeige nach Absatz eins, Ziffer 2, hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des Paragraph 2, des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder Paragraph 11, steht.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.

§ 11 Oö. AK


§ 11

Mindestabstände

 

(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von fünf Metern durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist.

(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht gegenüber Grundflächen, die als Wald im Sinn des § 9 Z. 1 oder 2 gelten, gemäß § 10 neu aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet werden.

(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern von den der Grenze am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.

§ 12 Oö. AK


4. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 12a Oö. AK


  1. (1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
  3. (3)Absatz 3Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 12b Oö. AK


  1. (1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Almbuchs, zur Beurteilung der Anzeige und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    3. 3.Ziffer 3Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 13 Oö. AK


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet;

2.

Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält;

3.

entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet;

4.

die im § 11 Abs. 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält;

5.

in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt;

6.

auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt Feuer entzündet (insbesondere Lager- und Grillfeuer);

7.

auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sich unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld- und Baumfrüchte) aneignet;

8.

unbefugt fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt.

(Anm: LGBl. Nr. 95/2015)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 8 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 133/2021)

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2015, 133/2021)

§ 14 Oö. AK § 14


(1) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 5 Abs. 1 durchgeführt oder geduldet, hat die Agrarbehörde unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Aufforstende ist, aber der Neuaufforstung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Aufforstenden verpflichtet werden, wenn dieser unbekannt ist oder aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Neuaufforstung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(2) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 10 durchgeführt oder geduldet oder die gemäß § 11 vorgesehenen Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Bürgermeister unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand (Entfernung der Neuaufforstung, Schaffung des Mindestabstands) herzustellen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Organe der Behörden und des Landesverwaltungsgerichts sind in Ausübung ihres Dienstes bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechtigt, Grundstücke zu betreten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 15 Oö. AK


§ 15

Verweisungen

 

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 Oö. AK


§ 16

Übergangsbestimmungen

 

(1) Das auf Grund des Gesetzes LGuVBl.Nr. 65/1921 und der Verordnung LGuVBl.Nr. 105/1922 geführte Almbuch gilt als Almbuch im Sinn dieses Landesgesetzes.

(2) Die nach dem Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl.Nr. 65/1921, und nach dem Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Dieses Landesgesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren sowie auf Neuaufforstungen, für die gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, anzuwenden. Keine Anwendung findet dieses Landesgesetz auf Neuaufforstungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes bereits durchgeführt worden sind oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.

(4) Ein gemäß § 1 Abs. 2 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes vorgeschriebener Kulturschutzstreifen gilt als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs. 1, sofern im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht ausdrücklich ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verlieren die auf Grund des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 38/1973, bestellten Feldschutzorgane ihre Funktion und die den Feldschutzorganen ausgestellten amtlichen Ausweise und die Feldschutzabzeichen ihre Gültigkeit.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 13 anstelle des Betrags von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrags von 1.000 Euro der Betrag von 14.000 Schilling.

§ 17 Oö. AK


§ 17

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl.Nr. 65/1921;

2.

das Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958;

3.

das Oö. Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 38/1973.

Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz (Oö. AK) Fundstelle


Landesgesetz über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz)

StF: LGBl.Nr. 79/1999 (GP XXV RV 431/1999 AB 573/1999 LT 18)

Änderung

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 95/2015 (GP XXVII IA 1563/2015 LT 55)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Ziele und Abgrenzung

§  2

Begriffsbestimmungen

2. ABSCHNITT
ALMSCHUTZ UND ALMENTWICKLUNG

§  3

Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung

§  4

Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft

§  5

Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen

§  6

Almbuch

§  7

Almförderung

§  8

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

3. ABSCHNITT
NEUAUFFORSTUNG

§  9

Allgemeines

§ 10

Zulässigkeit der Neuaufforstung

§ 11

Mindestabstände

4. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13

Strafbestimmungen

§ 14

Administrative Verfügungen

§ 15

Verweisungen

§ 16

Übergangsbestimmungen

§ 17

Inkrafttreten

 

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