Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. | Almen: die in den alpinen Regionen der Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und Vöcklabruck gelegenen Grundflächen, die sich | |||||||||
a) | wegen ihrer Entfernung zum Heimgut und zur Siedlungszone und | |||||||||
b) | wegen ihrer Höhenlage und der dadurch verkürzten Vegetationsperiode zur weidewirtschaftlichen Nutzung eignen; | |||||||||
zu den Almen gehören auch die für die Almbewirtschaftung erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen; | ||||||||||
2. | Einforstungsalmen: Almen, auf denen ein Weiderecht nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1953, besteht; | |||||||||
3. | Neuaufforstung: | |||||||||
a) | die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), | |||||||||
b) | die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen), | |||||||||
c) | die Anlegung von Christbaumkulturen oder | |||||||||
d) | die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) | |||||||||
ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen. |
(1) Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist und liegt die Klärung dieser Frage im Interesse des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder im öffentlichen Interesse, hat die Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt solange als Alm oder als Bestandteil einer Alm, bis das Gegenteil mit Bescheid festgestellt wurde.
(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat die Almbewirtschaftung umweltverträglich und nachhaltig auszuüben und die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zweckentsprechend zu erhalten.
(4) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde die allfällige Einstellung der Almbewirtschaftung unverzüglich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat auf Grund der Anzeige eine Regelung anzustreben, die eine Fortsetzung der Almbewirtschaftung gewährleistet, insbesondere durch die Vermittlung von Pachtverträgen.
(5) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Grundfläche mit Bescheid aufzuheben, wenn
1. | die Almbewirtschaftung auf Grund der objektiven, von der Person des jeweiligen Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten unabhängigen wirtschaftlichen Verhältnisse langfristig nicht mehr möglich ist oder | |||||||||
2. | andere öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Almerhaltung überwiegen. |
(6) Bei Einforstungsalmen darf darüber hinaus die Almeigenschaft einer Grundfläche erst aufgehoben werden, wenn die für die betreffende Grundfläche bestandenen Weiderechte in einem Verfahren nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz rechtskräftig abgelöst oder auf eine andere Grundfläche übertragen worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen
(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Neuaufforstung
1. | bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte auf Einforstungsalmen nicht schmälert und dem öffentlichen Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder | |||||||||
2. | das öffentliche oder private Interesse an der Neuaufforstung das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 überwiegt. |
(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten Parteien im Verfahren.
(4) Bei der Erteilung der Bewilligung sind die unter Berücksichtigung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Almschutz und die Almentwicklung entsprechend den Zielen dieses Landesgesetzes.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 1, können Förderungen insbesondere vorgesehen werden für:
1. | die Sicherung des Almbodens (Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Hangrutschungen, Erosion); | |||||||||
2. | die Pflege des Almbodens (Schwenden, Stockroden, Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung); | |||||||||
3. | die Trennung von Wald und Weide; | |||||||||
4. | den Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen; | |||||||||
5. | die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Verkehrserschließung, Energieversorgung, insbesondere durch erneuerbare Energieformen, Wasserversorgung und zur erforderlichen Entsorgung; | |||||||||
6. | die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen; | |||||||||
7. | dringend nötige Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen; | |||||||||
8. | die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind; | |||||||||
9. | die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind; | |||||||||
10. | Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen. |
(3) Bei der Agrarbehörde ist als innerdienstliche Maßnahme ein entsprechender Bediensteter als Almbeauftragter vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen zu berücksichtigen. Die Agrarbehörde ist in allen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die Almen betreffen, zu hören.
(2) Auf das Verfahren nach diesem Abschnitt ist das Agrarverfahrensgesetz anzuwenden.
(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Abschnitts sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Grundflächen,
Mindestabstände
(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von fünf Metern durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist.
(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht gegenüber Grundflächen, die als Wald im Sinn des § 9 Z. 1 oder 2 gelten, gemäß § 10 neu aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet werden.
(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern von den der Grenze am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet; | |||||||||
2. | Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält; | |||||||||
3. | entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet; | |||||||||
4. | die im § 11 Abs. 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält; | |||||||||
5. | in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt; | |||||||||
6. | auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt Feuer entzündet (insbesondere Lager- und Grillfeuer); | |||||||||
7. | auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sich unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld- und Baumfrüchte) aneignet; | |||||||||
8. | unbefugt fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 95/2015) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 8 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 133/2021)
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2015, 133/2021)
(1) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 5 Abs. 1 durchgeführt oder geduldet, hat die Agrarbehörde unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Aufforstende ist, aber der Neuaufforstung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Aufforstenden verpflichtet werden, wenn dieser unbekannt ist oder aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Neuaufforstung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(2) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 10 durchgeführt oder geduldet oder die gemäß § 11 vorgesehenen Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Bürgermeister unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand (Entfernung der Neuaufforstung, Schaffung des Mindestabstands) herzustellen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Die Organe der Behörden und des Landesverwaltungsgerichts sind in Ausübung ihres Dienstes bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechtigt, Grundstücke zu betreten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
(1) Das auf Grund des Gesetzes LGuVBl.Nr. 65/1921 und der Verordnung LGuVBl.Nr. 105/1922 geführte Almbuch gilt als Almbuch im Sinn dieses Landesgesetzes.
(2) Die nach dem Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl.Nr. 65/1921, und nach dem Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Dieses Landesgesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren sowie auf Neuaufforstungen, für die gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, anzuwenden. Keine Anwendung findet dieses Landesgesetz auf Neuaufforstungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes bereits durchgeführt worden sind oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.
(4) Ein gemäß § 1 Abs. 2 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes vorgeschriebener Kulturschutzstreifen gilt als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs. 1, sofern im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht ausdrücklich ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verlieren die auf Grund des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 38/1973, bestellten Feldschutzorgane ihre Funktion und die den Feldschutzorganen ausgestellten amtlichen Ausweise und die Feldschutzabzeichen ihre Gültigkeit.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 13 anstelle des Betrags von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrags von 1.000 Euro der Betrag von 14.000 Schilling.
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:
1. | das Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl.Nr. 65/1921; | |||||||||
2. | das Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958; | |||||||||
3. | das Oö. Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 38/1973. |
§ 1Paragraph eins, | Ziele und Abgrenzung |
§ 2Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3Paragraph 3, | Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung |
§ 4Paragraph 4, | Feststellung und Aufhebung der Almeigenschaft |
§ 5Paragraph 5, | Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen |
§ 6Paragraph 6, | Almbuch |
§ 7Paragraph 7, | Almförderung |
§ 8Paragraph 8, | Verfahrensrechtliche Bestimmungen |
§ 9Paragraph 9, | Allgemeines |
§ 10Paragraph 10, | Zulässigkeit der Neuaufforstung |
§ 11Paragraph 11, | Mindestabstände |
§ 12Paragraph 12, | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 12aParagraph 12 a, | Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde |
§ 12bParagraph 12 b, | Automationsunterstützte Datenverarbeitung |
§ 13Paragraph 13, | Strafbestimmungen |
§ 14Paragraph 14, | Administrative Verfügungen |
§ 15Paragraph 15, | Verweisungen |
§ 16Paragraph 16, | Übergangsbestimmungen |
§ 17Paragraph 17, | Inkrafttreten |