§ 12a Oö. AK

Oö. AK - Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2024
  1. (1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
  3. (3)Absatz 3Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12a Oö. AK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a Oö. AK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12a Oö. AK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12a Oö. AK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12a Oö. AK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. AK
§ 12b Oö. AK