(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert den Almschutz und die Almentwicklung entsprechend den Zielen dieses Landesgesetzes.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Landwirtschaftsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 1, können Förderungen insbesondere vorgesehen werden für:
1. | die Sicherung des Almbodens (Vorkehrungen gegen Lawinen, Steinschlag, Hangrutschungen, Erosion); | |||||||||
2. | die Pflege des Almbodens (Schwenden, Stockroden, Entsteinen, mechanische Unkrautregulierung); | |||||||||
3. | die Trennung von Wald und Weide; | |||||||||
4. | den Auftrieb und die Behirtung von Weidetieren auf Almen; | |||||||||
5. | die Ausstattung der Almen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen zur Verkehrserschließung, Energieversorgung, insbesondere durch erneuerbare Energieformen, Wasserversorgung und zur erforderlichen Entsorgung; | |||||||||
6. | die Schaffung von ausreichendem Lagerraum für organischen Dünger auf Almen; | |||||||||
7. | dringend nötige Transporte durch Hubschrauberflüge zu und von mangelhaft erschlossenen Almen; | |||||||||
8. | die Anschaffung von Betriebsmitteln, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind; | |||||||||
9. | die Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen, die für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung nötig sind; | |||||||||
10. | Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit auf Almen. |
(3) Bei der Agrarbehörde ist als innerdienstliche Maßnahme ein entsprechender Bediensteter als Almbeauftragter vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 40/2018)
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