1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziele und Abgrenzung
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:
1. | die nachhaltige Sicherung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Almwirtschaft; | |||||||||
2. | die planmäßige Entwicklung der Almen als wertvoller Lebens-, Natur-, Wirtschafts-, Erholungs- und Kulturraum; | |||||||||
3. | die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen (Grundstücke und Grundstücksteile) zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung; | |||||||||
4. | der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich. |
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens und der Bodenreform, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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