Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsZiel dieses Landesgesetzes ist:
1.Ziffer einsdie nachhaltige Sicherung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Almwirtschaft;
2.Ziffer 2die planmäßige Entwicklung der Almen als wertvoller Lebens-, Natur-, Wirtschafts-, Erholungs- und Kulturraum;
3.Ziffer 3die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen (Grundstücke und Grundstücksteile) zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung;
4.Ziffer 4der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich.
(2)Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens und der Bodenreform, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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