(1) Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Bestandteil einer Alm ist und liegt die Klärung dieser Frage im Interesse des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder im öffentlichen Interesse, hat die Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(2) Eine im Almbuch (§ 6) eingetragene Grundfläche gilt solange als Alm oder als Bestandteil einer Alm, bis das Gegenteil mit Bescheid festgestellt wurde.
(3) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat die Almbewirtschaftung umweltverträglich und nachhaltig auszuüben und die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen zweckentsprechend zu erhalten.
(4) Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde die allfällige Einstellung der Almbewirtschaftung unverzüglich anzuzeigen. Die Agrarbehörde hat auf Grund der Anzeige eine Regelung anzustreben, die eine Fortsetzung der Almbewirtschaftung gewährleistet, insbesondere durch die Vermittlung von Pachtverträgen.
(5) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen die Almeigenschaft einer Grundfläche mit Bescheid aufzuheben, wenn
1. | die Almbewirtschaftung auf Grund der objektiven, von der Person des jeweiligen Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten unabhängigen wirtschaftlichen Verhältnisse langfristig nicht mehr möglich ist oder | |||||||||
2. | andere öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Almerhaltung überwiegen. |
(6) Bei Einforstungsalmen darf darüber hinaus die Almeigenschaft einer Grundfläche erst aufgehoben werden, wenn die für die betreffende Grundfläche bestandenen Weiderechte in einem Verfahren nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz rechtskräftig abgelöst oder auf eine andere Grundfläche übertragen worden sind. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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