Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. | Almen: die in den alpinen Regionen der Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und Vöcklabruck gelegenen Grundflächen, die sich | |||||||||
a) | wegen ihrer Entfernung zum Heimgut und zur Siedlungszone und | |||||||||
b) | wegen ihrer Höhenlage und der dadurch verkürzten Vegetationsperiode zur weidewirtschaftlichen Nutzung eignen; | |||||||||
zu den Almen gehören auch die für die Almbewirtschaftung erforderlichen sonstigen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen; | ||||||||||
2. | Einforstungsalmen: Almen, auf denen ein Weiderecht nach dem Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1953, besteht; | |||||||||
3. | Neuaufforstung: | |||||||||
a) | die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), | |||||||||
b) | die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen), | |||||||||
c) | die Anlegung von Christbaumkulturen oder | |||||||||
d) | die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) | |||||||||
ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen. |
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