Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen zu berücksichtigen. Die Agrarbehörde ist in allen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die Almen betreffen, zu hören.
(2) Auf das Verfahren nach diesem Abschnitt ist das Agrarverfahrensgesetz anzuwenden.
(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Abschnitts sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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