Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Almen (Almbuch) zu führen.
(2)Absatz 2Im Almbuch sind für jede Alm einzutragen:
1.Ziffer einsder Name;
2.Ziffer 2die Gesamtfläche der Alm und die Flächenausmaße der einzelnen Benützungsarten;
3.Ziffer 3die Eigentumsverhältnisse und allfällige Nutzungsrechte;
4.Ziffer 4Art und Ausmaß der Bewirtschaftung.
Für jede Alm ist ein Lageplan in das Almbuch aufzunehmen.
(3)Absatz 3Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach § 4 Abs. 1 und 5 sowie nach § 5 sind von Amts wegen durchzuführen.Der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte einer Alm hat der Agrarbehörde auf deren Verlangen die für die Führung des Almbuchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Richtigstellungen des Almbuchs auf Grund von Bescheiden nach Paragraph 4, Absatz eins und 5 sowie nach Paragraph 5, sind von Amts wegen durchzuführen.
(4)Absatz 4Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(5)Absatz 5Die Führung des Almbuchs mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und der Datenaustausch zwischen der Agrarbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist zulässig.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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