Übergangsbestimmungen
(1) Das auf Grund des Gesetzes LGuVBl.Nr. 65/1921 und der Verordnung LGuVBl.Nr. 105/1922 geführte Almbuch gilt als Almbuch im Sinn dieses Landesgesetzes.
(2) Die nach dem Gesetz vom 19. April 1921 betreffend den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft, LGuVBl.Nr. 65/1921, und nach dem Oö. Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958, ergangenen bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen gelten als bescheidmäßige Feststellungen und Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Dieses Landesgesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren sowie auf Neuaufforstungen, für die gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, anzuwenden. Keine Anwendung findet dieses Landesgesetz auf Neuaufforstungen, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 1 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes bereits durchgeführt worden sind oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.
(4) Ein gemäß § 1 Abs. 2 des Oö. Kulturflächenschutzgesetzes vorgeschriebener Kulturschutzstreifen gilt als Mindestabstand im Sinn des § 11 Abs. 1, sofern im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht ausdrücklich ein geringerer Mindestabstand festgelegt wird.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verlieren die auf Grund des Oö. Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 38/1973, bestellten Feldschutzorgane ihre Funktion und die den Feldschutzorganen ausgestellten amtlichen Ausweise und die Feldschutzabzeichen ihre Gültigkeit.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 13 anstelle des Betrags von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrags von 1.000 Euro der Betrag von 14.000 Schilling.
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