Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen
(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Neuaufforstung
1. | bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte auf Einforstungsalmen nicht schmälert und dem öffentlichen Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 nicht zuwiderläuft oder | |||||||||
2. | das öffentliche oder private Interesse an der Neuaufforstung das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen gemäß § 3 Abs. 1 überwiegt. |
(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten Parteien im Verfahren.
(4) Bei der Erteilung der Bewilligung sind die unter Berücksichtigung der Ziele dieses Landesgesetzes erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.
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