(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet; | |||||||||
2. | Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält; | |||||||||
3. | entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet; | |||||||||
4. | die im § 11 Abs. 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält; | |||||||||
5. | in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt; | |||||||||
6. | auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt Feuer entzündet (insbesondere Lager- und Grillfeuer); | |||||||||
7. | auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sich unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld- und Baumfrüchte) aneignet; | |||||||||
8. | unbefugt fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 95/2015) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 8 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 133/2021)
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2015, 133/2021)
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