§ 3 Oö. AK

Oö. AK - Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

2. ABSCHNITT

ALMSCHUTZ UND ALMENTWICKLUNG

 

§ 3

Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung

 

(1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:

1.

Almen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhalten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln;

2.

Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben;

3.

die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemessenen Ertrag ermöglichen.

(2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

die umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung durch die Agrarbehörde;

2.

die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten;

3.

die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel;

4.

die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh;

5.

die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftlichen Verhältnisse erfordern;

6.

die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits stillgelegten Almen.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
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