2. ABSCHNITT
ALMSCHUTZ UND ALMENTWICKLUNG
Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung
(1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:
1. | Almen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhalten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln; | |||||||||
2. | Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben; | |||||||||
3. | die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemessenen Ertrag ermöglichen. |
(2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. | die umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung durch die Agrarbehörde; | |||||||||
2. | die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten; | |||||||||
3. | die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel; | |||||||||
4. | die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh; | |||||||||
5. | die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftlichen Verhältnisse erfordern; | |||||||||
6. | die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits stillgelegten Almen. |
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