Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:
1.Ziffer einsAlmen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhalten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln;
2.Ziffer 2Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben;
3.Ziffer 3die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemessenen Ertrag ermöglichen.
(2)Absatz 2Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondereMaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz eins, sind insbesondere
1.Ziffer einsdie umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung durch die Agrarbehörde;
2.Ziffer 2die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten;
3.Ziffer 3die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel;
4.Ziffer 4die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh;
5.Ziffer 5die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftlichen Verhältnisse erfordern;
6.Ziffer 6die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits stillgelegten Almen.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Oö. AK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. AK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Oö. AK