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Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang VIX der Richtlinie 20022008/350/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.
Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang VIX der Richtlinie 20022008/350/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.