§ 8 Ozon-MKV

Ozonmesskonzeptverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.9999

Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang VIX der Richtlinie 20022008/350/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.

Stand vor dem 12.04.2012

In Kraft vom 28.02.2004 bis 12.04.2012

Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang VIX der Richtlinie 20022008/350/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.

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