Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDen Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt
1.Ziffer einsbei einer erheblichen Minderung des Ertrages,
2.Ziffer 2bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung,
3.Ziffer 3bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit,
4.Ziffer 4bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (§ 29), oderbei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (Paragraph 29,), oder
5.Ziffer 5bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (§ 9) ergeben,bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (Paragraph 9,) ergeben,
eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
(2)Absatz 2Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.Über die Entschädigung nach Absatz eins, sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.
(3)Absatz 3Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringenDer Antrag auf Entschädigung gemäß Absatz 3, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, vom Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen
1.Ziffer einsinnerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Fläche zur Nationalparkfläche oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 2,innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Fläche zur Nationalparkfläche oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung im Sinne des Absatz 2,,
2.Ziffer 2bei Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Jagd- und Fischereiberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach erstmaligem Ausschluss der Geltung des Bgld. JagdG 2017 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) oder des Bgld. FischG 2022 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) auf diesen Flächen oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Jagd- und Fischereirechts oder einer Vereinbarung über die Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen wegen Ausschluss des Jagd- und Fischereirechts.
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(5)Absatz 5Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 4, Absatz 8, bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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