§ 28 NPG 1992

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn keine Vereinbarung zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder einer Gebietskörperschaft mit dem Grundeigentümer oder sonst Berechtigten getroffen werden kann, ist für zu Natur- und Bewahrungszonen erklärte Gebiete bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit oder bei Duldung von Maßnahmen (§ 29) dem Eigentümer oder sonst Berechtigten von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer oder sonst Berechtigten innerhalb von 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkündigung einer Vereinbarung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 9 bis 11 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.12.2024
(1) Wenn keine Vereinbarung zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder einer Gebietskörperschaft mit dem Grundeigentümer oder sonst Berechtigten getroffen werden kann, ist für zu Natur- und Bewahrungszonen erklärte Gebiete bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit oder bei Duldung von Maßnahmen (§ 29) dem Eigentümer oder sonst Berechtigten von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer oder sonst Berechtigten innerhalb von 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkündigung einer Vereinbarung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 9 bis 11 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

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