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(2) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer oder sonst Berechtigten innerhalb von 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkündigung einer Vereinbarung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 9 bis 11 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer oder sonst Berechtigten innerhalb von 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkündigung einer Vereinbarung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 9 bis 11 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.