§ 31 NPG 1992 Anhörungsrechte

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Vor Erlassung oder Änderung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind die betroffenen Gemeinden, der Raumplanungsbeirat, der Naturschutzbeirat, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die jeweiligen örtlichen Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer, der für Nationalparke zuständige Bundesminister sowie die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu hören.

(2) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und die jeweilige örtliche Interessensgemeinschaft sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 29 zu hören.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
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