Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 26 Abs. 2 1. bis 3. und Abs. 3) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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