Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und die von den Gemeinden auszuübenden Anhörungsrechte sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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