In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung ( § 8 AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
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