(1) Die Verwendung von Bezeichnungen “Nationalpark”, “Naturzone”, “Bewahrungszone”, “Nationalparkregion” oder “Nationalparkgemeinde” für Gebiete oder Gemeinden, die nicht auf Grund des vorliegenden Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkregion” oder “Nationalparkgemeinde” ist jedermann gestattet, soferne diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Nationalparkgemeinde oder der Nationalparkregion Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Behörde (§ 32) zu untersagen, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gefährdet werden.
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