Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
In den Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) bleiben die den Zielen des Nationalparkes widersprechenden Widmungen von Grundstücksflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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