Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des Paragraph 12, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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