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(1) Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben,Die Nationalparkregion umfasst die unmittelbar an Natur- oder Bewahrungszonen angrenzen, ist soferne für diese Gebiete ein Entwicklungsprogramm gemäß Nationalparkgemeinden (Abs. 3 erstellt worden ist, durch Verordnung der Landesregierung2) sowie die Bezeichnung “Nationalparkregion” zu verleihenGemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä und Wallern.
(2) Gemeinden, die Anteil an Natur- und/oder Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) haben, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“Nationalparkgemeinde” führen.
(3) Die Landesregierung hatZur Förderung und Koordination konkreter Maßnahmen im Sinne der Grundsätze und Ziele für die in Aussicht genommeneEntwicklung der Nationalparkregion durch Verordnung(Abs. 4) wird ein Entwicklungsprogramm„Ausschuss der Nationalparkregion“ eingerichtet. Jede Gemeinde hat in diesen Ausschuss einen Vertreter zu entsenden. Ein Vertreter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und der Wissenschaftliche Leiter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können nach Bedarf auch Experten beigezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuss der Nationalparkregion führt ein Vertreter der Gemeinden gemäß Abs. 1, wobei die Vorsitzführung jährlich in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Die Verwaltungsgeschäfte werden von jener Gemeinde wahrgenommen, die den BestimmungenVorsitzenden stellt. Bei der konstituierenden Sitzung hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(4) Die Grundsätze und Ziele der Entwicklung der Nationalparkregion sind als öffentliche Interessen durch jene des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 inNationalparkes Neusiedler See - Seewinkel im Sinne der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und WirtschaftsraumKriterien der IUCN für Nationalparke, weiters durch die Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesamtökologie des Neusiedler Sees und seiner Umgebung sowie des Seewinkels sowie die Erhaltung, Weiterentwicklung und Förderung der Region als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum, insbesondere im Bereich des Tourismus, der traditionellen Dorfkultur und einer möglichst extensiven landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Artenschutz sowie der Schutz der Landschaft vor Eingriffen, die das Landschaftsbild oder das Gefüge des Haushaltes der Natur oder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigen, sowie die Schaffung einer umweltgerechten Infrastruktur im Verkehr- und Tourismusbereich sind als Grundlage und Voraussetzung für den Tourismus wesentliche Kriterien dieses öffentlichen Interesses. Die Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel haben jedenfalls Vorrang.
(5) Bei der Duchführung der Maßnahmen ist auf die Grundsätze des Abs. 4 Bedacht zu erhaltennehmen.
(1) Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben,Die Nationalparkregion umfasst die unmittelbar an Natur- oder Bewahrungszonen angrenzen, ist soferne für diese Gebiete ein Entwicklungsprogramm gemäß Nationalparkgemeinden (Abs. 3 erstellt worden ist, durch Verordnung der Landesregierung2) sowie die Bezeichnung “Nationalparkregion” zu verleihenGemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä und Wallern.
(2) Gemeinden, die Anteil an Natur- und/oder Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) haben, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“Nationalparkgemeinde” führen.
(3) Die Landesregierung hatZur Förderung und Koordination konkreter Maßnahmen im Sinne der Grundsätze und Ziele für die in Aussicht genommeneEntwicklung der Nationalparkregion durch Verordnung(Abs. 4) wird ein Entwicklungsprogramm„Ausschuss der Nationalparkregion“ eingerichtet. Jede Gemeinde hat in diesen Ausschuss einen Vertreter zu entsenden. Ein Vertreter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und der Wissenschaftliche Leiter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können nach Bedarf auch Experten beigezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuss der Nationalparkregion führt ein Vertreter der Gemeinden gemäß Abs. 1, wobei die Vorsitzführung jährlich in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Die Verwaltungsgeschäfte werden von jener Gemeinde wahrgenommen, die den BestimmungenVorsitzenden stellt. Bei der konstituierenden Sitzung hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(4) Die Grundsätze und Ziele der Entwicklung der Nationalparkregion sind als öffentliche Interessen durch jene des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 inNationalparkes Neusiedler See - Seewinkel im Sinne der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und WirtschaftsraumKriterien der IUCN für Nationalparke, weiters durch die Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesamtökologie des Neusiedler Sees und seiner Umgebung sowie des Seewinkels sowie die Erhaltung, Weiterentwicklung und Förderung der Region als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum, insbesondere im Bereich des Tourismus, der traditionellen Dorfkultur und einer möglichst extensiven landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Artenschutz sowie der Schutz der Landschaft vor Eingriffen, die das Landschaftsbild oder das Gefüge des Haushaltes der Natur oder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigen, sowie die Schaffung einer umweltgerechten Infrastruktur im Verkehr- und Tourismusbereich sind als Grundlage und Voraussetzung für den Tourismus wesentliche Kriterien dieses öffentlichen Interesses. Die Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel haben jedenfalls Vorrang.
(5) Bei der Duchführung der Maßnahmen ist auf die Grundsätze des Abs. 4 Bedacht zu erhaltennehmen.