Mit diesem Gesetz werden in Ausführung der Verfassungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, die in den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 dargestellten Flächen zum “Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel”, erklärt.
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