§ 11 NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4,

2.

Voranschlag und Rechnungsabschluß,

3.

die Gewährung und Versagung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

4.

die Aufnahme von Darlehen und

5.

die Geschäftsordnung.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über

1.

die Antragstellung,

2.

die Kriterien zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahmen,

3.

das Ausmaß der Förderung gemäß § 3

zu enthalten.

(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden. Die Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2020

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4,

2.

Voranschlag und Rechnungsabschluß,

3.

die Gewährung und Versagung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

4.

die Aufnahme von Darlehen und

5.

die Geschäftsordnung.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über

1.

die Antragstellung,

2.

die Kriterien zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahmen,

3.

das Ausmaß der Förderung gemäß § 3

zu enthalten.

(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden. Die Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

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