§ 11 NÖ TB

NÖ TB - NÖ Taxi-Betriebsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ein Taxi muß durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “Taxi” gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.

(2) Die Beleuchtung gemäß Abs. 1 ist bei besetzten Taxis auszuschalten.

(3) Auf ausdrückliches Verlangen eines Fahrgastes ist das Schild abzunehmen.

(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ TB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ TB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ TB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ TB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ TB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ TB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 NÖ TB
§ 11a NÖ TB