§ 11a NÖ TB

NÖ TB - NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Während des Fahrdienstes hat der Lenker oder die Lenkerin den Taxilenkerausweis für den Fahrgast gut erkennbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen. Der Nachname, der Vorname und – soweit vorhanden – das Lichtbild müssen jedenfalls erkennbar sein. Sofern der Taxilenkerausweis ein solches Lichtbild nicht enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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