(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben
- | dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben; | |||||||||
- | nach Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind und diese Gegenstände beim Gewerbeinhaber abzugeben; | |||||||||
- | das Fahrzeug während des Fahrbetriebes sauber zu halten; | |||||||||
- | das Rauchen im Fahrzeug zu unterlassen; | |||||||||
- | über Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtstrecke, die geschätzte Fahrzeit, den geltenden Tarif und über Ausnahmen davon, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben sowie einen Abdruck des Tarifes zur Einsicht vorzulegen; | |||||||||
- | bei Fahrten, bei denen der gesamte Fahrpreis vom Fahrgast direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, einen Beleg auszufolgen, auf dem insbesondere Abfahrtsort und Zielort, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges, der Name und Standort des oder der Gewerbetreibenden inklusive einer Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie eine Kennnummer, die die Identifizierung des Lenkers oder der Lenkerin ermöglicht, angeführt sind, sofern der Fahrgast nicht auf die Ausfolgung des Belegs verzichtet; | |||||||||
- | jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass auf eine Banknote von 50 Euro herausgegeben werden kann; | |||||||||
- | die Sitzplätze, den Fußraum sowie den Kofferraum des Fahrzeuges zur sofortigen Benützung durch die Fahrgäste freizuhalten; | |||||||||
- | im Fahrdienst eine dem Berufsstand und dem Beförderungszweck angemessene Bekleidung zu tragen und müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. |
(2) Lenker dürfen von der Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen
- | Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, des übrigen Verkehrs, der Mitfahrenden oder des Lenkers gefährden; | |||||||||
- | Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können; | |||||||||
- | Tiere, welche nicht in Behältnissen sicher verwahrt werden oder welche den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können; für Hunde besteht jedoch Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, angewiesen ist – für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht; | |||||||||
- | Personen, die sich nicht an ein Rauchverbot halten. |
0 Kommentare zu § 6 NÖ TB