§ 4 NÖ TB

NÖ TB - NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:

1.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes;

2.

deutlich sichtbare Kennzeichnung des Aufbewahrungsortes des Verbandzeuges;

3.

der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen können;

4.

neu zugelassene Fahrzeuge, ausgenommen

a)

historische Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 43 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021,

b)

Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge

c)

sowie Stretch-Limousinen, die auch mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen ausgestattet sind, müssen mindestens den Euro-6- Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr.  L 171 vom 29.6.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.  858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, entsprechen, sofern es sich um Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 dieser Verordnung handelt; diese neu zugelassenen Fahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage und Heizung ausgestattet sein;

5.

Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugelassen gewesen und im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt worden sind, dürfen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW - Taxi verwendet werden. Erfolgt die Abmeldung aufgrund der Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in einen anderen Verwaltungsbezirk oder aufgrund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig;

6.

in den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Die Gewerbetreibenden haben dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht. Ausgenommen sind hievon Fahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967, BGBl. Nr.  267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2021.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
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