(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 6 vorliegt, Beförderungspflicht
- | innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde sowie | |||||||||
- | innerhalb eines Gebietes, für das ein verbindlicher Tarif verordnet worden ist, wenn der Kunde in ein dort auf einem Standplatz bereitgehaltenes Taxi einsteigen will. |
(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.
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