(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.
(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.
(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt worden sind (Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verwendet wird oder die jeweilige Tarifordnung dies vorsieht.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)
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