Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 NÖ TB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ TB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 NÖ TB