An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl.Nr. 819/1994, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
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