(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Abs. 3 halten oder parken, wenn
– | der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder | |||||||||
– | das Taxi als “besetzt” oder “bestellt” gekennzeichnet ist oder | |||||||||
– | das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift “außer Dienst” hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist. |
(2) Ein Taxi, das als “außer Dienst” gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätze nicht auffahren.
(3) Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
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