§ 18 NÖ TB Verhalten außerhalb von Standplätzen

NÖ TB - NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Abs. 3 halten oder parken, wenn

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

das Taxi als “besetzt” oder “bestellt” gekennzeichnet ist oder

das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift “außer Dienst” hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.

(2) Ein Taxi, das als “außer Dienst” gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätze nicht auffahren.

(3) Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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