(1) Die zur Ausübung eines im § 1 bezeichneten Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2) Für die Mitnahme von Reisegepäck muss ein Kofferraum mit einem Inhalt von zumindest 400 l vorhanden sein oder muss dieser im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar sein, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitzplatz für den Lenker oder die Lenkerin verbleiben müssen.
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