§ 16 NÖ TB Verhalten auf Standplätzen

NÖ TB - NÖ Taxi-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf den Standplätzen müssen Taxis nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Taxis auffahren.

(2) Fährt ein Taxi vom Standplatz weg, haben die übrigen Taxis anzuschließen; an nicht angeschlossenen Taxis kann vorbeigefahren werden.

(3) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxi aus der Reihe wählen.

(4) Lenker der auf den Standplätzen aufgefahrenen Taxis haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(5) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Fernmeldezentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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