§ 64 NÖ STROG Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für

a)

den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen,

b)

die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie

c)

den Abschluss und die Auflösung von Verträgen

der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.08.2015

Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für

a)

den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen,

b)

die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie

c)

den Abschluss und die Auflösung von Verträgen

der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.

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