§ 44 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:

1.

gröbliche Verletzung der Dienstpflichten;

2.

mangelnde geistige oder körperliche Eignung;

3.

Handlungsunfähigkeit;

4.

Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen LeistungerfolgesLeistungserfolges trotz Ermahnungenschriftlicher Ermahnung;

5.

BeeinträchtigungUnterlassung der für die Erlangung des Ansehens oderDiploms über die besondere Ausbildung in der InteressenAllgemeinmedizin bzw. des DienstesFacharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch gegenwärtiges oder früheres Verhalteneinen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung;

6.

VeränderungBeeinträchtigung des Ansehens oder der OrganisationInteressen des Dienstes der Krankenanstaltdurch gegenwärtiges oder früheres Verhalten;

7.

Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt.

(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.01.2020

(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:

1.

gröbliche Verletzung der Dienstpflichten;

2.

mangelnde geistige oder körperliche Eignung;

3.

Handlungsunfähigkeit;

4.

Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen LeistungerfolgesLeistungserfolges trotz Ermahnungenschriftlicher Ermahnung;

5.

BeeinträchtigungUnterlassung der für die Erlangung des Ansehens oderDiploms über die besondere Ausbildung in der InteressenAllgemeinmedizin bzw. des DienstesFacharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch gegenwärtiges oder früheres Verhalteneinen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung;

6.

VeränderungBeeinträchtigung des Ansehens oder der OrganisationInteressen des Dienstes der Krankenanstaltdurch gegenwärtiges oder früheres Verhalten;

7.

Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt.

(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.

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