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(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:
1. | gröbliche Verletzung der Dienstpflichten; | |||||||||
2. | mangelnde geistige oder körperliche Eignung; | |||||||||
3. | Handlungsunfähigkeit; | |||||||||
4. | Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen | |||||||||
5. |
| |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt. |
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.
(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:
1. | gröbliche Verletzung der Dienstpflichten; | |||||||||
2. | mangelnde geistige oder körperliche Eignung; | |||||||||
3. | Handlungsunfähigkeit; | |||||||||
4. | Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen | |||||||||
5. |
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6. |
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7. | Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt. |
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.