(1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.
(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern, sind auch andere Maßstäbe zulässig.
(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan “Naturräumliche Gegebenheiten” für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.
(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne aufzunehmen (z. B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb, Steinbruch...)
(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz “in Planung” oder “in Bau” bei der Signatur als solche zu bezeichnen.
(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.
(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
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