§ 13 NÖ PZV Allgemeine Ausführungen

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.

(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern, sind auch andere Maßstäbe zulässig.

(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan “Naturräumliche Gegebenheiten” für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.

(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne aufzunehmen (z. B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb, Steinbruch...)

(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz “in Planung” oder “in Bau” bei der Signatur als solche zu bezeichnen.

(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.

(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ PZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ PZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ PZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ PZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ PZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ PZV
§ 14 NÖ PZV