(1) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß.
(2) Jede Änderung des Entwicklungskonzeptes muss als Neudarstellung ausgeführt werden. Die Veränderungen des Konzeptes sind in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.
(3) Eine generelle Überarbeitung muss als Neudarstellung des Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ausgeführt werden. Eine partielle Änderung kann als Neudarstellung oder als Schwarz/Rot Darstellung ausgeführt werden. Sie muss als Neudarstellung ausgeführt werden, wenn der Maßstab der Urfassung nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes entspricht.
(4) Wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Neudarstellung ausgeführt wird, sind inhaltliche Änderungen des Flächenwidmungsplanes in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.
(5) In der Schwarz/Rot-Darstellung sind die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen kreuzweise rot durchzustreichen. Die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen.
(6) Die Schwarz/Rot-Darstellung ist im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Urfassung, bei Verbindung mit einer Neudarstellung im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Neudarstellung herzustellen.
(7) Für die Schwarz/Rot-Darstellung gelten die gem. § 22 NÖ ROG 1976 anzuwendenden Bestimmungen des § 21 NÖ ROG 1976 sinngemäß.
(8) Eine Schwarz/Rot-Darstellung ist jeweils zusammen mit der Urfassung zugänglich zu halten bzw. zu hinterlegen (§ 21 Abs. 11 und 12 NÖ ROG 1976).
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