(1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen:
1. | Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern; | |||||||||
2. | Grenzen der Benützungsabschnitte und Nutzungen und ihre Nutzungs- und Klammersymbole; ausgenommen bei Zutreffen von Abs. 4 | |||||||||
3. | Namen der Ortschaften; |
(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser Anordnung darzustellen.
(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann unterbleiben.
(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.
(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM) angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in unveränderter digitaler Form zu übergeben.
(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen strukturell auf der DKM aufbauen.
(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3 Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.
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